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Verpackungsgesetz

Der Verkauf unserer Produkte auf dieser Plattform erfolgt im Rechtsinne als Unternehmer. Registrierung nach §9 VerpackG:  Inn and out GmbH & Co.KG als Hersteller von Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen LUCID Registrierungsnummer DE4670314582980. Bei Duales System Zentek KN500009584 im Sinne des § 7 Abs. 1 VerpackG gesetzeskonform zur Erfüllung der Verpflichtungen lizenziert.

Wir verwenden hauptsächlich gebrauchte Kartons der Lieferanten, Freunde, Kunden, Nachbarn und Bekannte sowie Füllstoffe wie gebrauchtes Zeitungspapier, Karton-Rester und wenn das mal nicht reicht dann verwenden wir gekaufte Bio-Karton aus 100% recycelter Pappe, zu 100% abbaubar und recyclebar der Firma Davpack.

 

 

Informationen zum Verpackungsgesetz für den Versand- und Onlinehandel

Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über das Verpackungsgesetz (VerpackG). Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die im Verpackungsregister LUCID registrierten Produktverantwortlichen öffentlich zu machen sowie weitere Aufgaben (z. B. Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen), die für die Entstehung von Transparenz und Rechtsklarheit sorgen. Dieses Informationsblatt beschreibt die Themen, die hinsichtlich der Erfüllung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz im Fall des Versand- und Onlinehandels bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu beachten sind. Das Themenpapier informiert darüber hinaus auch über die Regelung zur Möglichkeit der Bevollmächtigung“, die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes am 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Diese Regelung bietet eine Erleichterung der Pflichterfüllung für ausländische Verpflichtete.

Die Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges, von sehr kleinen bis zu sehr großen Versandhändlern, sollen im Folgenden dargestellt werden. Die Anmeldung im Verpackungsregister LUCID und die Abgabe der Datenmeldungen bei der ZSVR sind kostenfrei. Wer ist verpflichtet? Was ist ein Hersteller? Das Verpackungsgesetz (VerpackG) nutzt den vieldeutigen Begriff „Hersteller“. Tatsächlich gemeint ist jedoch derjenige, der eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt oder erstmalig befüllt in Deutschland in Verkehr bringt (Importeur) – und diese Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Der Versandhändler befüllt die Versandverpackung erstmalig mit Ware, damit wird er zum Hersteller im Sinne des VerpackG. Er muss die Pflichten erfüllen, wenn er gewerbsmäßig tätig wird (Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung).

Gewerbsmäßige Tätigkeit – keine Kleinmengenregelung Das VerpackG enthält für die Pflichten zur Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung keine Kleinmengenregelung. Sobald eine Tätigkeit als gewerbsmäßig einzustufen ist, sind auch die Pflichten des VerpackG einzuhalten. Hier gilt:  Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste
oder  wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt in jedem Fall gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG. Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.

 

Privater Endverbraucher Der private Endverbraucher ist zunächst einmal der private Haushalt. Aber auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen entsorgen Verpackungsabfall über das (duale) System. Diese sind z. B. Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. Papier/Pappe/Kartonagen in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1 100 Liter großen Umleerbehälter abgeholt werden können. Wichtig ist: Es kommt darauf an, wo die Verpackung als Abfall anfällt und nicht darauf, wer die nächste Handelsstufe ist. Auch wenn die Verpackung zunächst zum Beispiel an einen Großhändler versandt wird, ist das nicht entscheidend. Wichtig ist, wo die Verpackung typischerweise entsorgt wird. Welche Pflichten entstehen allgemein (Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung) Die Grundpflicht ist, die Verpackung an einem oder mehreren System/en zu beteiligen, welche/s diese wiederum flächendeckend beim privaten Endverbraucher einsammeln. Die Systeme sind dafür zuständig, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich definierten Recyclingquoten und deren festgelegte Steigerung erreicht werden. Die Systembeteiligung ist eine Pflicht, die bereits seit 1993 besteht. Die Systembeteiligung muss bei einem oder mehreren bundesweit zugelassenen System/en erfolgen. Diese stehen im Wettbewerb zueinander. Die Preise sind Marktpreise und müssen dort erfragt werden. Die ZSVR hat auf der Webseite eine Liste mit allen in Deutschland zugelassenen Systemen mit Ansprechpartnern veröffentlicht unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/uebersicht-systeme  Einzelheiten zur Durchführung der Registrierung und Datenmeldung finden Sie am Ende dieses Informationsblattes.

Öffentliches Register Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich. Es zeigt diejenigen verpflichteten Unternehmen, die sich mit ihren Markennamen registriert haben. Damit zeigen diese Unternehmen, dass sie die finanzielle Produktverantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen übernommen haben. Das führt zu Transparenz bei der Produktverantwortung. Was bedeutet das für den Versandhändler? Versandhandel ist nicht gleich Versandhandel. Es gibt ganz unterschiedliche Konstellationen. Streckengeschäft oder Dropshipping, Nutzung von Fulfillment, Kombination mit Importen usw. Im Folgenden werden die verschiedenen Konstellationen mit den jeweiligen Folgen dargestellt. Gängige Fallkonstellationen der Lieferung bzw. des Verkaufs von verpackten Waren im Onlinehandel:

 

Grundkonstellation 1: Versandhändler versendet Ware eines Herstellers aus dem Inland → Systembeteiligungspflicht: Der Versandhändler gibt die befüllte Versandverpackung erstmalig an Dritte ab. Diese fällt auch bei einem privaten Endverbraucher als Abfall an. Der Versandhändler ist somit verpflichtet, für die Versandverpackung (inkl. Füllmaterial und Etiketten) die Systembeteiligung vorzunehmen (Hersteller in Bezug auf die Versandverpackung). → Für die direkte Produktverpackung ist der Versandhändler hingegen nur Händler (Vertreiber) und diesbezüglich nicht pflichtig. Der Produzent dieser Ware ist für die Produktverpackung verantwortlich (er gibt die befüllte Verkaufsverpackung erstmalig an Dritte ab), er muss diese an einem System beteiligen und alle weiteren Pflichten für die Produktverpackung nach dem VerpackG, wie Registrierung und Datenmeldung erfüllen. → Registrierungspflicht: Der Versandhändler ist verpflichtet, sich zu registrieren, da er für die Versandverpackung systembeteiligungspflichtig ist. Außerdem ist er verpflichtet, für diese Verpackungen Meldungen zu den Mengen, die er pro Jahr in Verkehr bringt, anzugeben (Mengenmeldungen).

→ Angabe von Markennamen: Der Versandhändler muss nur den Markennamen zu seiner Versandverpackung angeben. Dies ist der Markenname, der auf der Versandverpackung angegeben ist. Wenn dort kein Name angegeben ist, dann ist der Name des Versandhandels bzw. der Name des Versandhändlers anzugeben. → Nicht anzugeben sind: die Markennamen der Produkte, der Name des Systems oder des Verpackungsherstellers.

Grundkonstellation 2: Versandhändler versendet Ware eines Herstellers aus dem Ausland → Systembeteiligungspflicht: Sofern der Versandhändler das Produkt importiert, gibt er die verpackte Ware im Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland) erstmalig an Dritte ab. Der Importeur wird somit für die Produktverantwortung einem Hersteller gleichgestellt. Er muss auch die Produktverpackung mit allen Komponenten an einem System beteiligen. → Als Importeur gilt derjenige, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Dies ist im Einzelfall zwischen den Vertragspartnern zu klären. Wichtig ist, dass diese Klärung zwischen den Vertragspartnern rechtsverbindlich vor dem Inverkehrbringen in Deutschland durchgeführt wird und die Systembeteiligung, die Registrierung sowie die Mengenmeldung/en von dem Importeur vorgenommen wird. Importeur ist auch ein Onlineshop mit Sitz im Ausland, wenn die Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland geliefert werden. Dies gilt sowohl für die Versandverpackung inkl. Füllmaterial als auch für die Verpackung der Produkte selbst, sofern diese typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Versandhändler gibt die befüllte Versandverpackung erstmalig an Dritte ab. Diese fällt auch bei einem privaten Endverbraucher als Abfall an. Er ist somit verpflichtet, auch für die Versandverpackung (inkl. Füllmaterial und Etiketten) die Systembeteiligung und somit auch die Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID vorzunehmen. Als Importe gelten auch Warensendungen aus dem EU-Ausland. → Registrierungspflicht: Der Versandhändler ist verpflichtet, sich zu registrieren, da er für die Produktverpackung und die Versandverpackung systembeteiligungspflichtig ist. Außerdem ist er verpflichtet, für diese Verpackungen Meldungen zu den Mengen, die er pro Jahr in Verkehr bringt, anzugeben (Mengenmeldungen). → Angabe von Markennamen: Er muss sowohl die Markennamen der Produkte als auch den Markennamen zu seiner Versandverpackung angeben.


Grundkonstellation 3: Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern → Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt: 2 3 Information für Versand- und Onlinehandel | Stand: Juli 2021 6 | 10 → Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen. → Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. → Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister. → Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat. → Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier
„Import“.

Grundkonstellation 4: Export Das VerpackG gilt nur in Deutschland. Sofern der Versandhändler Ware ins Ausland versendet, sind die verpackungsrechtlichen Vorgaben des Ziellandes zu beachten. Eine Systembeteiligung für diese Verpackungen in Deutschland ist nicht erforderlich, da die Verpackung nicht in Deutschland bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Nutzung von gebrauchten Verpackungen Verpackungen, in denen Ware bei (Versand-) Händlern angeliefert wird, gelten als Transportverpackungen, wenn sie typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Transportverpackungen dienen der Handhabung und dem Transport von Waren zwischen einzelnen Vertreibern. Sie verbleiben typischerweise im Handel und fallen dort (zunächst) als Abfall an. Anders als Verkaufs- und Umverpackungen sind sie bis zu diesem Zeitpunkt gerade nicht an einem System beteiligt. Ein Versandhändler handelt bei der Wiederverwendung dieser oder anderer gebrauchter Verpackungen ökonomisch, denn er spart die Kosten für die Anschaffung einer neuen Kartonage. Das trägt zur Abfallvermeidung bei und spart Geld. Gleichzeitig wird diese Verpackung durch die neue Befüllung beim Versandhändler zur Verkaufs-/ Versandverpackung. Denn mit dieser Befüllung wird deutlich, dass sie nunmehr bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Sie ist deshalb an einem System zu beteiligen. Es liegt auch keine Doppelzahlung vor. Alle Verpackungsbestandteile sind nur einmal pflichtig. Dies umfasst auch das genutzte Füllmaterial, Etiketten und Klebeband etc. 4 Information für Versand- und Onlinehandel | Stand: Juli 2021 7 | 10 Nur in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht einer Systembeteiligung für die von ihm genutzten Versandverpackungen. Nutzung von kompostierbaren Verpackungen/ Verpackung mit Recyclingmaterial usw. Die Pflicht zur Systembeteiligung knüpft nur daran an, ob eine Verkaufs- oder Umverpackung typischerweise bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Dies ist unabhängig vom Material bzw. von Materialeigenschaften. Somit gibt es im Hinblick auf eine mögliche biologische Abbaubarkeit keine Sonder- oder Ausnahmeregelungen. Diese Verpackung unterliegt der Systembeteiligungspflicht, sofern die Kriterien des VerpackG erfüllt sind. Systembeteiligung, bezogen auf die Registrierungsnummer/ Kauf von „lizenzierten“ Verpackungen Ein Vertrag über eine Systembeteiligung ist nur unter Angabe der konkreten Registrierungsnummer des jeweils verpflichteten Herstellers möglich. Gleichermaßen muss der Systembetreiber eben jenem Verpflichteten unverzüglich bestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Ergänzend ist zu erwähnen, dass bei dieser Verpackungsart (im Gegensatz zur Serviceverpackung) eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht nicht möglich ist. Die Registrierungspflicht gemäß § 9 VerpackG sowie die weiteren Pflichten des Verpackungsgesetzes sind daher vom Versandhändler im Hinblick auf die von ihm vertriebenen Versandverpackungen und ggf. auch für die Verpackungen zu erfüllen, soweit der Versandhändler Importeur oder Hersteller der Waren ist. Das heißt, ein Kauf von „lizenzierten“ Verpackungen reicht nicht aus. Es ist möglich, die Systembeteiligung über einen Makler oder Vorvertreiber vorzunehmen, der z. B. Mengen bündelt. Dies kann aber nur in konkreter Form geschehen, also nicht im Vorfeld in Bezug auf abstrakte Mengen, sondern nur konkret auf eine bestimmte Registrierungsnummer eines Herstellers. Auch muss gewährleistet sein, dass der Hersteller die Rückbestätigung des entsprechenden Systembetreibers erhält. Registrierung und Mengenmeldung (siehe unten) können nicht durch einen Dritten durchgeführt werden. Dies muss der Versandhändler selbst erledigen, hier soll verhindert werden, dass ein Dritter leichtfertig falsche Angaben im Namen des Versandhändlers durchführt, welches bei ihm zu einem Vertriebsverbot oder zu einem Bußgeld führen könnte.

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